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Satzung

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SATZUNG
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen Anouanzè und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2.Der Verein hat seinen Sitz in Bruchsal.

3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung von Projekten als Entwicklungshilfe für die Region Grand Centre in der Elfenbeinküste.

2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Beteiligung an Projekten im Rahmen mit Bezug zwischen Deutschland und Grand Centre der Elfenbeinküste
- Förderung von Begegnung von Menschen auf allen Ebenen, insbesondere durch Betreuung von Besuchern aus der aus der Grand Centre de Elfenbeinküste, durch Kulturaustausch und den Austausch von Informationen über Deutschland und die Elfenbeinküste mit dem Schwerpunkt Grand Centre
- Leistung von Entwicklungshilfe durch Vermittlung von technischen Möglichkeiten und Informationen zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Region Grand Centre
- Im Bereich humanitärer Hilfe durch Unterstützung notleidender Bevölkerungsgruppen

3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.

2.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet

a)mit dem Tod des Mitglieds;
b)durch freiwilligen Austritt;
c)durch Streichung von der Mitgliederliste;
d)durch Ausschluss aus dem Verein.

2.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistandes bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung beschließt die nächste ordentliche Mitglieder-Versammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

3.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)der Vorstand
b)der Beirat
c)die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem  stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und dem Kassenwart.

2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

1.Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
b)Einberufung der Mitgliederversammlungen
c)Buchführung und Erstattung eines Finanzberichts in der Mitgliederversammlung
d)Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
e)Führung der laufenden Geschäfte

2.Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäfts-
führung hinausgehen, dem Beirat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

1.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2.Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand nach Anhörung des Beirats für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

1.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

2.Außer in dringenden Fällen soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

3.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

4.Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

5.Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, telefonischem oder sonstigen Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erteilen.

§ 11 Der Beirat

1.Der Beirat besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über die Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Beirates.

Er wird für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach Gründung des Vereins.

2.Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, er fördert den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern außerhalb des Sitzes des Vereins und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Der Beirat soll das Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung sein.

3.Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

4.Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

5.Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Sie haben allerdings kein Stimmrecht. Sie sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

6.Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben

§ 12 Mitgliederversammlung

1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

2.Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

b)Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags

c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats

d)Bestellung eines Rechnungsprüfers

e)Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

g)Ernennung von Ehrenmitgliedern

3.In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen

§ 13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

1.Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mai Adresse) gerichtet ist.

2.Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2.Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

3.Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

4.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

5.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit der Elfenbeinküste. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.“

Die vorstehende Satzung wurde am  07.05.2011. errichtet.

Unterschriften der Gründungsmitglieder: